ÜBER UNS

Als Arbeitgeber ist man gemäß der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV.) in der Pflicht, Arbeits- und Betriebsmittel regelmäßig prüfen und warten zu lassen. Der Aufwand für Unternehmen ist erheblich, da es Zeit und Arbeit bedeutet.

 

STEVERDING PRÜFSERVICE IST KOMPLETTLÖSER FÜR ALLE THEMEN

Konzentrieren Sie sich ruhig auf Ihr Kerngeschäft und wir halten Ihre Arbeitsmittel auf dem aktuellsten Stand!

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ZU UNSEREN LEISTUNGEN ZÄHLEN:

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BESTANDSAUFNAHME IHRER ARBEITSMITTEL

Beratung_Montage

BERATUNG UND MONTAGE VON NEUANLAGEN

Wartung_Reperatur

WARTUNG UND REPARATUR IHRER BESTANDSANLAGEN

Protokoll

PRÜFUNG MIT ABNAHMEPROTOKOLL

Berechnung_Statik

ERSTELLUNG STATISCHER BERECHNUNGEN

PRÜFUNGEN

Lagereinrichtungen / Regale sind Arbeitsmittel und unterliegen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Diese Einrichtungen müssen gemäß § 10 der Betriebssicherheitsverordnung regelmäßig von befähigten Personen kontrolliert werden.
Die Regalprüfung muss mindestens alle 12 Monate erfolgen. Bei Sichtung eines Schadens wird sofort der Sicherheitsbeauftragte kontaktiert. Sofern Schäden wiederholt auftreten, wird eine Ursachenermittlung erstellt.

Folgende Leistungen beinhalten die Regalprüfung:

  • Visuelle Inspektion Ihrer Regalanlagen
  • Belastungsangaben mit dem Aufbau der Regalanlage vergleichen
  • Kontrolle auf Einhaltung der Vorschriften nach DGUV Regel 108-007 (BGR 234)
  • Abgleich von Herstellervorgaben mit Aufbau und Betrieb der Regale
  • Kennzeichnung beschädigter Bauteile
  • Ausarbeitung eines umfangreichen Inspektionsberichts
  • Auflistung der Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Mängel
  • Schadensanalyse – Einschätzung der Nutzungssicherheit
  • Vorbeugende Empfehlungen zur Schadensvermeidung
  • Auf Wunsch Erstellung eines individuellen Angebotes zur Instandsetzung der Anlage
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Hebebühnen sind vor der ersten Inbetriebnahme, nach Änderungen bzw. Instandsetzungen und in Abständen von längstens einem Jahr durch einen Sachkundigen zu prüfen.
Laut DGUV Grundsatz 308-002 ist die regelmäßige Prüfung „im Wesentlichen eine Sicht- und Funktionsprüfung.
Sie erstreckt sich auf:

  • den Zustand der Bauteile und Einrichtungen, auch auf die Feststellung, ob Änderungen vorgenommen worden sind
  • die Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen
  • die Vollständigkeit des Prüfbuches.“

„Die regelmäßige Prüfung muss umfassen:

  • Prüfung der Hebebühne anhand der Angaben im Prüfbuch hinsichtlich der Identität.
  • Prüfung der Hebebühne unter Berücksichtigung ihrer Dokumentation hinsichtlich der Einhaltung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der Richtlinie 98/37/EG, der Unfallverhütungsvorschriften und der Regeln der Technik.
  • Prüfung des Zustandes von Bauteilen und Einrichtungen hinsichtlich Beschädigungen, Verschleiß, Korrosion oder sonstiger Veränderungen anhand der Hinweise des Anhanges dieses Grundsatzes, der Regeln der Technik und der Prüfhinweise des Herstellers in der Betriebsanleitung.
  • Prüfung auf Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen und der Bremsen. Hierbei sind gegebenenfalls Prüfhinweise der Hersteller mit zu berücksichtigen, z.B. bei Überlastsicherungen, Bremsen.
  • Funktions- und Bremsproben mit Last, wobei die Prüflast in der Nähe der höchstzulässigen Tragfähigkeit liegen muss.
  • Prüfung auf Vollständigkeit von Kennzeichnungen und Beschilderungen.
    Daneben ist die Betriebsanleitung des Herstellers oder Lieferers zu beachten, soweit diese besondere Angaben zur Wartung und Prüfung enthält.“
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In der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist festgelegt, dass eine regelmäßige Prüfung von Leitern und Tritten durchzuführen ist. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass eine von ihm beauftragte Person Leitern und Tritte wiederkehrend auf deren ordnungsgemäßen Zustand prüft und das Ergebnis dokumentiert wird.
Unabhängig von den Prüfungen durch eine beauftragte Person, müssen Leitern und Tritte mindestens alle 12 Monate von einer sachkundigen Person, auf der Grundlage der Betriebssicherheitsverordnung und der DGUV Information 208-016, geprüft werden. Die Prüfergebnisse sind zu dokumentieren und die Leitern und Tritte sind mit einem Prüfsiegel zu versehen.

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Ein Sachkundiger für Anschlagmittel muss Lastaufnahmemittel vor Inbetriebnahme prüfen und festgestellte Mängel beseitigen.
Diese Prüfung muss im Abstand von einem Jahr regelmäßig wiederholt werden.
Nach Schadenfällen, welche eventuell die Tragfähigkeit beeinträchtigen, muss ebenfalls die Prüfung der Anschlagmittel erneuert werden.
Ein Sachkundiger für Anschlagmittel unterzieht die Anschlagmittel und Lastaufnahmemittel einer Sicht- und Funktionsprüfung. Bei einer Prüfung der Anschlagmittel wird nach Mängel, wie:

  • Knicken
  • Brüchen
  • Quetschungen
  • Korrosionsnarben
  • Lockerungen
  • Beschädigungen
  • Verschleiß
  • Drahtbrüchen

gesucht. Werden bei einer Prüfung der Anschlagmittel solche Mängel bzw. ablegereife Anschlagmittel gefunden, müssen diese umgehend beseitigt werden.

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DIENSTLEISTUNGEN

Eine Reparatur ist immer dann sinnvoll, wenn sie kosten- und aufwandsmäßig weit günstiger ist, als der Neukauf. Unser Motto ist es, Ihnen so viel Arbeit abzunehmen wie möglich, damit Sie und Ihr Unternehmen sich auf Ihre Kerngeschäfte konzentrieren können. Das Thema Arbeitssicherheit wird immer mehr in den Vordergrund gerückt und es bleibt nicht aus, jemanden in Vollzeit zu beschäftigen.

Die Firma Steverding bietet daher einen Komplettservice aus einer Hand an. Wir prüfen Ihre Arbeitsmittel fachgerecht und erstellen ein detailliertes Prüfprotokoll. Bei festgestellten Mängeln wird sofort eine Schadensanalyse mit Behebungsmaßnahmen erstellt. Auf Wunsch können wir auch eine fachgerechte Reparatur der beschädigten Bauteile durchführen, sofern die statischen Möglichkeiten dies zulassen. Bei alten Bestandsanlagen unterstützen wir durch Einholung aktueller Statiken und Aktualisierung der Belastungsschilder.

Falls Sie Unterstützung bei der Neuauslegung einer Regalanlage haben, oder nur ein Montageteam für den Aufbau benötigen, stehen wir Ihnen ebenfalls jederzeit zur Verfügung.

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ARBEITSSICHERHEIT

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) regelt in Deutschland die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber, die Benutzung von Arbeitsmitteln durch die Beschäftigten bei der Arbeit sowie den Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne des Arbeitsschutzes. Das in ihr enthaltene Schutzkonzept ist auf alle von Arbeitsmitteln ausgehenden Gefährdungen anwendbar.

In welchen Fällen Prüfungen erforderlich sind, ist in § 10 Abs. 2 der Betriebssicherheitsverordnung geregelt. Darin heißt es:

“Unterliegen Arbeitsmittel Schäden verursachenden Einflüssen, die zu gefährlichen Situationen führen können, hat der Arbeitgeber die Arbeitsmittel entsprechend den nach § 3 Abs. 3 ermittelten Fristen durch hierzu befähigte Personen überprüfen zu lassen.”

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KONTAKT

Stefan Steverding Sondermaschinen
und Vorrichtungsbau GmbH

Gerhart-Hauptmann-Straße 41
48703 Stadtlohn

Tel.: +49 (0) 25 63 – 46 11
Fax: +49 (0) 25 63 – 46 43
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Stefan Steverding
Geschäftsleitung/Technik
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